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Grundlagen der Beschaffung

Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte ist durch Art. 87b des Grundgesetzes der Bundeswehrverwaltung übertragen. Die für die Ausstattung der Streitkräfte erforderlichen Aufträge an Industrie, Handel und Gewerbe werden daher von den zuständigen zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung unter Beachtung folgender vergaberechtlicher Vorschriften und Richtlinien der Bundesregierung vergeben:

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabeverordnung (VgV)
  • Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A)
  • Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Auf der Basis dieser Grundlagen ist das BWB zuständig für die Durchführung der zentralen Beschaffungen. Zentrale Beschaffung bedeutet, dass der Bedarf der Teilstreitkräfte zusammengefasst ermittelt und sodann beschafft wird.Zentral werden Studien-, Forschungs- und Entwicklungsaufträge sowie der Erst- und Folgebedarf an Verteidigungs- und Versorgungsgütern (Kraftfahrzeuge, Luftwaffen- und Marineausrüstung, Fernmeldegerät, Informationstechnik, Waffen, Munition, Flugkörper, Betriebsstoffe, Verpflegung etc.) einschließlich Instandsetzungsleistungen für die Teilstreitkräfte vergeben.

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Stand vom: 08.11.2006

http://www.bwb.org/portal/a/bwb/vergabe/gdb