Grundlagen der Beschaffung
Die unmittelbare Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte ist durch Art. 87b des Grundgesetzes der Bundeswehrverwaltung übertragen. Die für die Ausstattung der Streitkräfte erforderlichen Aufträge an Industrie, Handel und Gewerbe werden daher von den zuständigen zivilen Dienststellen der Bundeswehrverwaltung unter Beachtung folgender vergaberechtlicher Vorschriften und Richtlinien der Bundesregierung vergeben:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge - Vergabeverordnung (VgV)
- Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A)
- Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
