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Einstellungsvoraussetzungen

Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen

Zur Laufbahn des höheren nichttechnischen Dienstes können Sie zugelassen werden, wenn Sie

  • Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind,
  • bereit sind, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten,
  • persönlich und fachlich für die Aufgabe geeignet sind,
  • ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften (einschließlich juristischem Vorbereitungsdienst), der Betriebswirtschaftslehre oder der Volkswirtschaftslehre (Diplom-Kaufleute, Diplom-Volkswirte, Diplom- Ökonomen) absolviert haben,
  • uneingeschränkt zur Verwendung im gesamten Bundesgebiet sowie im internationalen Bereich einschließlich besonderer Auslandseinsätze bereit sind,
  • ausbaufähige Sprachkenntnisse in Englisch und/oder Französisch besitzen.

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Besondere Einstellungsvoraussetzungen

a) höherer allgemeiner Verwaltungsdienst (Juristen)

Besondere Voraussetzungen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren sind:

  • Regelaltersgrenze zum Zeitpunkt einer möglichen Einstellung ist das 35. Lebensjahr (bei Schwerbehinderten das 40. Lebensjahr)
  • Nachweis von zwei juristischen Staatsexamen mit mindestens der Note "befriedigend" bzw. ein ausreichendes erstes in Verbindung mit einem mindestens "vollbefriedigenden" zweiten Staatsexamen

b) höherer Wirtschaftsverwaltungsdienst (Wirtschaftswissenschaftler)

Zur Laufbahn des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes können Sie zugelassen werden, wenn Sie

  • am Tage der Einstellung in der Regel das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • einen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums mit mindestens der Note "befriedigend" haben,
  • eine der Tätigkeit einer Beamtin/eines Beamten des höheren Wirtschaftsverwaltungsdienstes gleichartige und gleichwertige Beschäftigung innerhalb und außerhalb des Öffentlichen Dienstes von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten abgeleistet haben.
    Sollten Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, käme zunächst eine Einstellung als Arbeitnehmer/-in in Betracht; eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis wäre erst nach Ablauf des vorgenannten Zeitraums möglich.

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Stand vom 21.04.2006

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