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Musterprüfung und Musterzulassung an der WTD 61

In Deutschland müssen alle Luftfahrzeuge, also auch Luftfahrzeuge der Bundeswehr, nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes zugelassen sein.

Dies setzt voraus, dass das Luftfahrzeugmuster (=Typ) und das darin eingebaute Luftfahrtgerät zugelassen ist, also eine Musterzulassung besitzt. Mit der Erteilung der Musterzulassung wird die Verkehrssicherheit dieses Luftfahrzeugtyps amtlich bestätigt.

Für die Teilnahme am Luftverkehr muss jedes einzelne Luftfahrzeug auf der Grundlage dieser Musterzulassung eine Verkehrszulassung erhalten.

Das Luftverkehrsgesetz ermöglicht dem Verteidigungsminister mit §30, aufgrund der besonderen Bedingungen beim Einsatz von Luftfahrzeugen der Bundeswehr, von den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes abzuweichen. Hierfür hat er eigene Vorschriften erlassen. Für die Zulassung militärischer Luftfahrzeuge ist dies die ZDv 19/1. Sie regelt das Verfahren der Prüfung und Zulassung sowohl von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr als auch der erforderlichen Zusatzausrüstung. Außerdem enthält sie die Prüfordnung für das Prüfpersonal von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät der Bundeswehr.

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Musterzulassung

Die Erteilung der Musterzulassung setzt eine abgeschlossene Musterprüfung voraus. Im Rahmen der Musterprüfung wird die Verkehrssicherheit des Luftfahrzeugmusters nachgewiesen.

Zuständig für die Musterprüfung und Musterzulassung ist die "Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeuge - Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der Bundeswehr" (WTD 61).

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Musterprüfung

Die Musterprüfung erfolgt durch lizensierte Musterprüfer. Das sind Ingenieure mit Erfahrung in der Luftfahrttechnik, die eine spezielle Musterprüfausbildung erhalten haben. Bei der WTD 61 sind etwa 70 Mitarbeiter mit Musterprüfaufgaben beauftragt.

 

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Verkehrssicherheit

Die Verkehrssicherheit eines Luftfahrzeugmusters ist gegeben, wenn es die zugrunde gelegten Bau- und Prüfvorschriften erfüllt,und

  • durch anerkannte Musterunterlagen festgelegt ist und
  • durch Berechnung und/oder Prüfung und/oder Erprobung nachgewiesen ist

dass es unter den vorgeschriebenen Betriebs- und Umweltbedingungen sicher und einwandfrei funktioniert sowie ausreichend zuverlässig ist. Werden der Bauzustand eines zugelassenen Lfz - Musters oder die festgelegten Betriebs- und Umweltbedingungen geändert, muss die Verkehrssicherheit durch eine ergänzende Musterprüfung erneut nachgewiesen werden.

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Luftverkehrsgesetz

Das Luftverkehrsgesetz beschreibt u.a.

  • im §1 die Freiheit des Luftraumes und den Begriff der Luftfahrzeuge
  • im §2 die Zulassung und Eintragung in die
  • in §3 beschriebene Luftfahrzeugrolle

Wie im Straßenverkehr gibt es auch im Luftverkehr Sonderrechte. Diese sind im §30

"Ausnahmen für Streitkräfte und Polizei" festgelegt:

  • Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Polizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnittes dieses Gesetzes - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15-19 - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das in §8 vorgesehene Planfeststellungsverfahren entfällt, wenn militärische Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der Polizei bleiben auch die §§ 6-10 unberührt.
  • Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge nicht entgegenstehen, der stationierten Truppen durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung wahrgenommen. Dies gilt nicht für die Aufgaben der Flugsicherung nach §27c mit Ausnahme der örtlichen Flugsicherung an den militärischen Flugplätzen; die notwendigen Vorbereitungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 87a des Grundgesetzes bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung erteilt die Erlaubnisse nach §2 Abs. 7 und §27 auch für andere militärische Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen treten an die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15-19 genannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bundeswehrverwaltung.

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Stand vom 31.10.2005

http://www.bwb.org